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42. BlmSchV – was Planer & Betreiber von Rückkühlern jetzt tun müssen

42. BlmSchV
Die 42. BImSchV stellt Planer und Betreiber von Verdunstungsrückkühlern vor neue Herausforderungen. Lesen Sie hier, worauf Sie jetzt besonders achten müssen. // © Nattakit / istockphoto.com

Am 19. August 2017 trat die 42. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutz-Gesetzes (42. BimSchV) – kurz Legionellen-Verordnung – in Kraft. Sie regelt vor allen Dingen die Legionellen-Prüfung und den Legionellen-Nachweis in Verdunstungskühlanlagen, Nassabschneidern und Kühltürmen (Begriffsbestimmungen siehe hier).

Die neue Überwachungspflicht betrifft nicht nur Anlagen in großen Kraftwerken, sondern auch kleine Maschinen in Industriebetrieben oder Bürogebäuden. Umso wichtiger ist es, die neuen Vorgaben korrekt einzuhalten. Denn Ordnungswidrigkeiten im Sinne der 42. BlmSchV können mit Strafen von bis zu 10.000 Euro geahndet werden – bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Handlung sind sogar Bußgelder bis zu 50.000 Euro möglich.

Die wichtigsten Änderungen sowie praktische Umsetzungstipps neuen Bundes-Immissionsschutzverordnung werden eingehend auf der Chillventa 2018 behandelt. Einen Überblick über die Vortragsreihe finden Sie hier.

Ihre Tickets für die Chillventa 2018 können Sie sich hier sichern.

Wen betreffen die Vorgaben der 42. BImSchV?

Nach §1 umfasst die Verordnung alle Planer & Betreiber von Anlagen, die Wasser verrieseln, versprühen und in jeglicher Form in Kontakt mit der Atmosphäre bringen. Konkret betrifft das Verdunstungskühlanlagen sowie Kühltürme & Nassabschneider, auf die hier aber nicht eingegangen werden soll.

Es gelten jedoch Ausnahmen, darunter:

  • Wärmeüberträger mit geschlossenem Kreislauf
  • Wärmeüberträger, die Wärme über die Luft übertragen
  • Befeuchtungsanlagen in RTL-Anlagen zur adiabaten Kühlung
  • Anlagen, deren Wasser-Temperatur bzw. Verrieselungsfläche stets über 60 Grad Celsius liegt
  • Anlagen mit Nutzwasser, deren Salz-Konzentration bei über 100 g Halogenide pro Liter liegt
  • Hallen-Anlagen, die ihre Ausdünstungen in die Halle blasen
     

Hintergrund & Zweck der Neuverordnung im Immissionsschutz

Anlass zur Neuregelung des Immissionsschutz-Gesetzes des Bundes geben mehrere Todesfälle in den vergangen Jahren (konkret Ulm 2010 & Warstein 2013), die auf Legionellen-Infektion durch Verdunstungskühlanlagen zurückzuführen sind. Damals hatten sich Legionellen im Wasser der Anlage vermehrt, sind über Wassertröpfchen in die Atemluft gelangt und verursachten bei Anwohnern schwere Lungen-Entzündungen.

Gefährdet sind vor allem Menschen, die sich in naher oder benachbarter Umgebung von Rückkühlern befinden (Quelle DMT). Das gilt einerseits für das Personal von Anlagen, andererseits aber auch für Menschen, die sich in naher oder ferner Umgebung der Verdunstungskühlanlagen aufhalten.

Die gesundheitlichen Gefahren durch Legionellen sind überaus schwerwiegend: Sie reichen von Pontiac-Fieber bis hin zu Legionellen-Pneumonien (Lungenentzündung) mit möglicher Todesfolge.

Offiziellen Angaben zufolge sind zwischen 30.000 und 50.000 Verdunstungsrückkühlern, Kühltürme und Nassabschneider betroffen, die von der neuen Verordnung erfasst werden müssen.

Die neuen Anforderungen der 42. BImSchV im Überblick

Die Legionellen-Verordnung von 2017 sorgt für eine bundesweite einheitliche Regelung bei der Errichtung und dem Betrieb von Kühltürmen, Nassabschneidern und Verdunstungskühlanlagen.

Für weiterführende Infos zum Thema empfehlen wir die Vortragsreihe am Mittwoch, 17. Oktober ab 15 Uhr auf der Chillventa 2018, die vom 15. bis 18. Oktober stattfindet. Sichern Sie sich ihre Tickets hier.

Die wichtigsten Punkte & Herausforderungen für Planer und Betreiber von Verdunstungsrückkühlern sind hier zusammengefasst:

1. 2-wöchentliche Wasser-Analysen im Betrieb

In Abschnitt 3 §4 geht es um die richtigen Referenzwerte, Überprüfungen und Labor-Analysen des Kühlwassers beim Planen & Betreiben von Verdunstungskühlanlagen und Nassabschneidern.

Kurzum: Sie sind verpflichtet, in regelmäßigen Abständen (mindestens alle 2 Wochen) eine chemische, physikalische und mikrobiologische Prüfung des Nutzwassers durchzuführen.

Der Referenzwert des Nutzwassers muss aus mindestens 6 Labor-Untersuchungen ermittelt werden, die unmittelbar aufeinander folgen.

Ist Ihre Anlage bereits vor der Legionellen-Verordnung in Betrieb gegangen und hat noch keinen Referenzwert, gelten die ersten 6 Analysen nach dem 19. August 2017.

Eine Ausnahme bilden Anlagen, die nicht mehr als 90 aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr im Betrieb sind. Ebenso Betreiber, die auf eine Festsetzung des Referenzwertes verzichten möchten. Für sie ist festzuhalten: Der bei der 1. Untersuchung ermittelte Wert gilt als Referenzwert – insofern er 10 000 KBE/ml nicht übersteigt.

2. Jeden 3. Monat eine Labor-Analyse

Darüber hinaus sind alle 3 Monate Labor-Untersuchungen vorgeschrieben, um Referenzwerte und Legionellen-Parameter einzuhalten. Die Analysen müssen dokumentiert werden und Veränderungen durch Pollen, Temperaturen, Dosierungen etc. beobachtet.

Im Abschnitt 6 §12 findet sich die Forderung nach einem Betriebstagebuch. Egal ob elektronisch oder auf Papier – die Dokumentation muss jederzeit für Behörden & Prüfer einsehbar sein.

3. Meldepflicht bei erhöhter Legionellen-Konzentration

In § 10 des Immisionsschutz-Gesetzes ist beschrieben, welche Maßnahmen und Informationspflichten Sie erfüllen müssen, wenn der Legionellen-Grenzwert überschritten wird.

Die Meldung umfasst dabei das Datum der Probenahme, das Ergebnis der Legionellen-Untersuchung, die Nennung des Prüflabors, eine Ursachen-Analyse und geeignete Gegenmaßnahmen.

Als Betreiber und Planer von Rückkühlern haben Sie die Pflicht, die sogenannte Maßnahmen-Wert-Überschreitung sofort der zuständigen Behörde zu melden.

4. Anzeigenpflichten gegenüber Behörden

Die Anzeigepflichten gemäß § 13 wurde zum 19.08.2018 wirksam. Hier ist also schnelles Handeln gefragt, um keine Geldbußen zu riskieren.

  • Neuanlagen müssen spätestens einen Monat nach Erstbefüllung mit Wasser der jeweiligen Behörde angezeigt werden.
  • Bestandanlagen waren spätestens bis zum 19. August 2018 anzuzeigen.
  • Nehmen Sie Änderungen an der Anlage vor, haben Sie dies innerhalb von einem Monat anzuzeigen.
  • Legen Sie Ihre Anlage still, hat die Anzeige innerhalb eines Monats zu erfolgen.
  • Führt ein anderer Betreiber die Anlage weiter, sollte dies innerhalb eines Monats den Behörden angezeigt werden.
     

5. Regelmäßige externe Überwachungspflicht

Unter §14 „Überprüfung der Anlagen“ wird zum ersten Mal eine regelmäßige Gefährdungsbeurteilung des Anlagenbetriebes durch eine öffentliche Instanz festgeschrieben.

Alle 5 Jahre muss die Anlage von einem vereidigten Sachverständigen oder einer akkreditierten Inspektionsstelle vom Typ A begutachtet werden.

Wann die 1. Überprüfung stattfindet, hängt vom Tag der Inbetriebnahme ab. Am besten Sie orientieren sich an den unten dargestellten Fristen:

  • Inbetriebnahme 19. August 2011   1. Überprüfung fällig 19. August 2019
  • Inbetriebnahme 19. August 2013   1. Überprüfung fällig 19. August 2020
  • Inbetriebnahme 19. August 2015   1. Überprüfung fällig 19. August 2021
  • Inbetriebnahme 19. August 2017   1. Überprüfung fällig 19. August 2022
     

Konkrete und praktische Tipps zur einfachen Umsetzung der Legionellen-Verordnung erhalten Sie auf der diesjährigen Chillventa in Nürnberg: Praktische Umsetzung der 42. BImSchV., Information für Planer, Errichter und Betreiber. Jetzt hier die Tickets sichern.

42. BImSchV. Checkliste: Das müssen Sie jetzt tun!

Mit folgenden Schritten sind Sie grundlegend auf Vorgaben der aktuellen Immissionsschutzverordnung vorbereitet:

  • Beauftragen Sie ein akkreditiertes Labor mit der Beprobung Ihres Zusatz- und Nutzwassers
  • Schulen Sie Ihre Mitarbeiter in notwendigen Hygienemaßnahmen
  • Lassen Sie eine Gefährdungsbeurteilung erstellen, die sich aus Gefährdungsanalyse und Gefährdungsbewertung zusammensetzt
  • Legen Sie die Referenzwerte für die allgemeine Keimzahl in Ihrer Anlage fest
  • Führen Sie ein manuelles oder digitales Betriebstagebuch zur Dokumentation
  • Halten Sie Ihre Anzeigepflicht ein
     

Weitere Informationen zur Probenahme und den Nachweis von Legionellen können Sie in der Empfehlung des UBA nachlesen. Dabei richten sich die Vorschläge sowohl an die untersuchenden Labore als auch an die Betreiber von Rückkühlern.

Der Pressemitteilung des UBA vom 16. August 2018 ist außerdem zu entnehmen, dass über das Portal ein bundeseinheitliches Format zur Verfügung steht, um anzeigepflichtige Bestandsanlagen den zuständigen Behörden zu melden. Auf dem Portal finden Sie zudem weitere Informationen zu Ihrem Ansprechpartner in der zuständigen Behörde des jeweiligen Bundeslandes.

Detaillierte Informationen zur aktuellen Gesetzeslage gemäß dem 42. Bundes-Immissionsschutzgesetztes erhalten Sie auf der Chillventa 2018.

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